1 Passende Angebote (verfügbar 1) Treffer: 1 - 1 Donnerstag, 24.05.2012 / 7 TageDonnerstag, 24.05.2012 / 7 Tage 1 Passende Angebote (verfügbar 1) Treffer: 1 - 1 Mietvertragsbedingungen:
Vertragspartner
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter gegebenenfalls
unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der Einschaltung einer
Agentur wird diese nur als Vermittler tätig.
Zahlung, Rücktritt
1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Mietzinses
in der angegebenen Höhe innerhalb von 5 Tagen ab Vertragsschluß
fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang
hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Der Vermieter kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen
ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall
verpflichtet sich der Vermieter etwaig gezahlte Beträge unverzüglich
(ggf. über die Agentur) an den Mieter zurückzuzahlen.
3. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
abzuschließen. Hierzu übersendet der Vermieter bzw. die Agentur
gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
Pflichten des Vermieters
1. Die gebuchte Yacht wird dem Mieter sauber, segelklar, seetüchtig
und voll getankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht
übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge
Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vermieter eine gleichwertige
Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
dem Mieter erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet
ist.
Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der
Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper
mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Mieter oder sein Skipper
nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises
für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält
sich der Vermieter vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des
Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten
des Mieters zu stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und
Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden
Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters
keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen
Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vermieters nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Vermieters zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit
Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen,
sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend
zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte
Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen
nicht zu verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem
und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das
Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vermieter
zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift
anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters,
Arztes usw. zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer
mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über
Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar
jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste)
und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt
der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll
zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare
des Vermieters vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.
Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich
der Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem
Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß
notwenig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung
zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich,
der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Mieter zu überprüfen.
Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem
Fall versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso kann der Motor
bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung nicht
benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
Rücktritt des Mieters oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter
Übergabe oder Mängeln
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht
rechtzeitig zum im Mietvertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur Verfügung
gestellt, so kann der Mieter frühestens 24 Stunden danach bei voller
Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die
Frist um 24 h pro weiterer Woche.
2. Weitergehende Ersatzansprüche des Mieters, außer für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, sind ausgeschlossen.
Tritt der Mieter nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch
auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die
das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit
der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin
im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt.
Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Crew nur für Schäden,
welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters
entstehen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermieters beruhen.
2. Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten,
Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen
Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler
usw. verursacht werden.
3. Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht
wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder einen
Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung,
nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten
Leistung.
Haftung des Mieters
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der
Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter
den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von
allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Mieter
übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
2. Verlässt der Mieter die Yacht an einem anderen als den vereinbarten
Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Mieter alle Kosten für
die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung
der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst
mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete
Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen
seitens des Vermieters.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung
durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für
diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen
werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich
eine In-Regreßnahme des Mieter vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere
für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder
Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt
werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall
ist vom Mieter zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen.
Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird
die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste
werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder
Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vermieter unverzüglich
zu ersetzen.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche
Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten
Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer
Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden
Vermieter / Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vermieters
möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten
Charterpreises und der Extras haben der Vermieter und der Mieter das Recht
und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste
zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages
berührt wird.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit
des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen
durch diesen möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Mieter und Agentur
ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der
Agentur. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Mieter
und Vermieter ist das Recht am Sitz des Vermieters anwendbar und Gerichtsstand
am Sitz des Vermieters.
 Yachtcharter AGBs
Mietvertragsbedingungen:
Vertragspartner
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter gegebenenfalls unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der Einschaltung einer Agentur wird diese nur als Vermittler tätig.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Mieters
1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Mietzinses in der angegebenen Höhe innerhalb von 5 Tagen ab Vertragsschluß fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Der Vermieter kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vermieter etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Mieter zurückzuzahlen.
3. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vermieter bzw. die Agentur gerne Informationen über entsprechende Versicherungen.
Pflichten des Vermieters
1. Die gebuchte Yacht wird dem Mieter sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit in¬folge Unfall bei der Vor-charter, etc.), kann der Vermieter eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Mieter erhalten, soweit die Ersatz-yacht mit Mängeln behaftet ist.
Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigen-schaften zu stellen. Ist der Mieter oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vermieter vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Na-men und auf Kosten des Mieters zu stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters kei-nem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vermieters nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufkla-ren berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vermieter zu benach-richtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Berg-ungskosten zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Vermieters vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.
Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Aus-lagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Mieter zu überprüfen. Schäden, die durch Trocken-laufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
Rücktritt des Mieters oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Mietvertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
2. Weitergehende Ersatzansprüche des Mieters, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, sind ausgeschlossen. Tritt der Mieter nicht vom Vertrag zu¬rück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen er-mögli¬chen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters entste¬hen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
2. Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nauti¬schen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
3. Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Haftung des Mieters
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Mieter übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
2. Verlässt der Mieter die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Mieter alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabeha-fen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schä-den führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Mieter vorbe-halten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschä-den.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Mieter zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zu-rücker¬stattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vermie-ter unverzüglich zu ersetzen.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vermieter / Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vermieter und der Mieter das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Rege¬lungen durch diesen möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Mieter und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Mieter und Vermieter ist das Recht am Sitz des Vermieters anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.
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